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die
Hompage: |
Stand:
01.03.2010 |
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Erst
ein Wort zum Webmaster:
> Die
Homepage www.brandenburgbus.de - wurde im Oktober 2005 gegründet.
Ersteller der Homepage ist Sven Micklei (32, Geboren in
Brandenburg/Havel), Wohnhaft in
Naumburg(Hessen).
Privatadresse: Sven Micklei, Untere Strasse
23, 34311 Naumburg(Hessen)
> Ständige Mitarbeiter bei
brandenburgbus.de:
Lutz Hennig
Benjamin Karl
Henrik Behrendt
Haftungsausschluss:
> Bei
dieser Internetseite handelt es sich um KEINE OFFIZIELLE
Internetpräsenz einer der hier erwähnten Omnibusbetriebe,
sondern um
eine private Hobbyseite, die in keinster Weise kommerzielle Ziele
verfolgt.
News und Bilder
stammen größtenteils von:
> Lutz
Hennig, Stephan Günther, Jeff Just, Marko Klaußner, Markus
Stellter,
Christian Triebsch,
Frank Interthal, Henrik Behrendt, Tobias Freyberg, L.-A. Weiland,
Lutz Hübner, Maik Krüger, Christof Ziebarth, Florian Rabe,
Michael
Keutner, Enrico Schwind, Jean Jandric, Jan Linsel, Ronny Kunert,
Benjamin Karl
sowie einigen
Omnibusunternehmen.
> Für
Fragen, Anregungen, Kritik oder Mitteilung von News kontaktieren Sie
mich bitte per Mail an webmaster@brandenburgbus.de.
optimale
Darstellung:
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Mozilla Firefox oder Semonkey
Auflösung: 1024*768*16 Bit oder besser
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Inhalt
des Internetangebots
Das
hier
veröffentlichte
Material
stammt,
soweit nicht anders angegeben,
vom
Autor dieser Internetpräsenz und unterliegt seinem Copyright oder
dem
der angegebenen Person(en). Die Fotos und Listen dienen
ausschließlich
dem privaten Gebrauch und dem Austausch unter Nahverkehrsfreunden. Die
Speicherung der Fotos und Daten für reine Hobbyzwecke ist
ausdrücklich
erlaubt, eine weitergehende Veröffentlichung der Fotos und
Fahrzeugdaten in Medien jeglicher Art ist jedoch untersagt und nur mit
einer schriftlichen Zusage des jeweiligen Autors genehmigt. Die Daten
dürfen folglich nicht ohne schriftliche Genehmigung des
Brandenburgbus-Verantwortlichen bzw. des jeweiligen Omnibusbetriebes
weitergehend
veröffentlicht werden. Sie beruhen meistens jedoch auf Sichtungen
bzw.
einzelnen Auszügen aus Fuhrparklisten, selten auf
vollständigen
Angaben der jeweiligen Betriebe.
Die Autoren übernehmen keinerlei Gewähr für die
Aktualität,
Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der
bereitgestellten
Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf
Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die
Nutzung
oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung
fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden,
sind
grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der Autoren kein
nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden
vorliegt.
Die Fotos auf www.brandenburgbus.de setzen in erster Linie
die Omnibusse in Szene. Folglich sind Personen, Gebäude,
Gegenstände
etc. reine Staffage. Sollte sich jemand auf einem/mehreren
veröffentlichten Foto(s) wiedererkannt haben und sich dadurch in
seinem
Persönlichkeitsrecht verletzt fühlen, möge er/sie uns
dies bitte
schriftlich per E-Mail (Klink auf den Briefkasten am Dokument-Ende)
mitteilen. Das/die Foto(s) werden dann umgehend retuschiert oder ggf.
von den Autoren entfernt.
Fotos - Rechtliche
Grundlagen
Bezug
auf
Fotos
von
Öffentlichen
Verkehrsmitteln:
Fotografieren auf öffentlichem Gelände ist gemäß
Grundgesetz, Art.2
Abs.1 und Art.5 grundsätzlich erlaubt, eine Einschränkung
kann gemäß
Art.2 Abs.2 nur durch Gesetz erfolgen. Ein solches Gesetz existiert
nicht. Auch die Ansicht, Fahrer(in), Fahrgäste oder Umstehende
hätten
ein Anrecht auf das eigene Bild oder könnten das Fotografieren
untersagen ist unrichtig.
Auszug aus dem
Grundgesetz:
§ 22 (Recht am
eigenen Bild):
Bildnisse
dürfen
nur
mit
Einwilligung
des Abgebildeten verbreitet und öffentlich
zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als
erteilt, wenn der Abgebildete dafür dass er sich Abbilden
ließ, eine
Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum
Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des
Abgebildeten.
Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende
Ehegatte und
die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder
vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 22 (Ausnahmen zu § 22):
(1)
Ohne
die
nach
§ 22 erforderliche Einwilligung dürfen
verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer
Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen
Vorgängen, an
denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die
Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst
dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung oder
Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten
oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt
wird.
§ 23 (Ausnahmen im
öffentlichen Interesse)
Für
Zwecke
der
Rechtspflege
und
der öffentlichen Sicherheit dürfen von
den
Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des
Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt,
verbreitet und
Öffentlich zur Schau gestellt werden.
§ 33
(Strafvorschrift)
(1)
Mit
Freiheitsstrafe
bis
zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen den § 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder
Öffentlich zur
Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 59 (Werke an
Öffentlichen Plätzen)
(1)
Zulässig
ist,
Werke,
die
sich bleibend an Öffentlichen Wegen, Straßen
oder
Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch
Lichtbild
oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und
Öffentlich
wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckten sich diese Befugnisse nur auf
die Äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk
vorgenommen
werden.
§ 68
(Lichtbildwerke)
Das
Urheberrecht
an
Lichtbildwerken
erlischt
fünfundzwanzig Jahre nach dem
Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach
der
Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.
Fazit:
Hiernach
sind
die
auf
den
Bus- und Bahnfotos befindlichen Personen nur als
"Beiwerk" oder "Staffage" anzusehen. Also darf jeder ungehindert Busse
und Bahnen fotografieren, solange er sich auf öffentlichem Grund
befindet.
Straftaten gegen
die Landesverteidigung (Strafgesetzbuch):
§
109g
StGB
stellt
eine
wichtige Strafbestimmung für Fotografen dar. Wer von
einem
Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem
militärischen Vorgang eine Abbildung anfertigt, oder eine solche
Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen lässt und
dadurch
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit
Geldstrafe bestraft.
Das Anfertigen von Luftbildaufnahmen in diesem Zusammenhang wird nach
§
109g Absatz 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass der Betreffende
gewusst
haben muss, dass er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährdet.
Die Weitergabe von Abbildungen oder angefertigten Beschreibungen im
Sinne dieses Tatbestandes ist dann strafbar, wenn die Gefahr nicht
wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt
wurde.
Die Strafe beträgt dann Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.
Wenn jedoch der Fotograf mit Zustimmung der zuständigen
Behörde
fotografiert hat, kann er nicht bestraft werden (§ 109g Abs. 4
StGB).
Rechtliche Hinweise
zu den Linktipps:
Das
Landgericht
Hamburg
hat
am
12. Mai 1998 per Urteil entschieden, dass
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